AGBs

1. Geltungsbereich

1.1. Die beiden Einzelunternehmer Nikolaus Demblin-Ville-Canon und Stefan Wittmann, im Folgenden PE genannt, schließen Verträge und erbringen ihre Dienstleistungen ausschließlich zu den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners erlangen gegenüber PE selbst dann keine Geltung, wenn PE diesen nicht widerspricht. Sie sind nur dann wirksam, wenn sie von PE ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

1.2. Mit der Erteilung des Auftrages durch den Vertragspartner erklärt dieser, die AGB von PE zur Kenntnis genommen und akzeptiert zu haben.

2. Allgemeiner Vermietungsablauf

2.1. Die Mietgeräte mit allen Bestandteilen bleiben Eigentum der Vermieter.

2.2. Der Veranstalter ist für die ordnungsgemäße Anmeldung der Veranstaltung sowie der Vergnügungssteuer verantwortlich und hält die Vermieter hiervon, insbesondere hinsichtlich Gebühren, Steuern, Abgaben u.Ä., schad- und klaglos.

2.3. Jede Art von Änderung an den Geräten durch den Mieter ist untersagt. Die Kosten für eine eventuell notwendige Wiederherstellung des Ursprungszustandes hat der Mieter dem Vermieter zu ersetzen.

2.4. Die Vermieter behalten sich das Recht vor, an den Geräten und Aufbauten Werbung in angemessener Größe anzubringen. Die Firmenlogos und Schriftzüge dürfen weder entfernt noch unsichtbar gemacht werden. PE behalten sich für sich und ihre Hilfskräfte ebenfalls das Recht vor, bei Auf- und Abbau der Gerätschaften, sowie während der Veranstaltungen Gewand mit Firmenlogos- und Schriftzügen zu tragen.

2.5. Sollte sich der Lieferumfang während des Aufbaues aufgrund von Notwendigkeiten oder mündlicher Bestellungen ändern, so gilt als vereinbart, dass diese in der Schlussrechnung berücksichtigt werden.

2.6. Für Flurschäden u.a. Schäden, welche während eines Auf- oder Abbaues im Zuge eines Projektes durch PE verursacht werden, hält der Mieter PE außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens PE  schad- und klaglos.

2.7. Personarbeitszeiten beziehen sich auf die Normalarbeitszeit von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr, sofern nicht explizit anders angegeben wird. Bei Arbeiten außerhalb dieser Normalarbeitszeit gilt ein Zuschlag von 100% als vereinbart.

3. Zusätzliche Geschäftsbedingungen (für Kunden, die Gerätschaften in Form von Selbstabholung mieten, und für Kunden, aus deren Veranstaltungsplanung (und folglich aus dem gebuchten Angebot) hervorgeht, dass die Gerätschaften nicht ununterbrochen von PE oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen betreut werden.

3.1. Der Mieter übernimmt die Haftung in vollem Umfang für jegliche Schäden an Geräten (unsachgemäße und unbefugte Bedienung bzw. Inbetriebnahme, Beschädigung der Geräte durch Witterung, Drittpersonen, Vandalismus etc.) vom Zeitpunkt der Übergabe bis zur Rücknahme durch die Vermieter.

3.2. Für nicht retournierte oder beschädigte Geräte verpflichtet sich der Mieter, dem Vermieter den Wiederbeschaffungspreis bzw. Wiederherstellungspreis zu bezahlen.

3.3. Verzichtet der Mieter auf seine Mitwirkung bei der Bestandsaufnahme und technischen Kontrolle der Geräte bei deren Rückgabe, erkennt er die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Vermietern aufgenommenen Liste an.

4. Vertragsabschluss, Honorar und Zahlungsmodalitäten

4.1. Werden mündliche und schriftliche Bestellungen nicht binnen einer Woche schriftlich widerrufen oder geändert, gilt die Bestellung als fixiert. Werden fixierte Bestellungen, aus welchen Gründen auch immer, annulliert, wird folgende Stornogebühr verrechnet: Bei Stornierung nach Auftragserteilung: 20% der Auftragssumme; 21 Tage vor geplantem Aufbau: 50% der Auftragssumme; 7 Tage vor geplantem Aufbau: 100% der Auftragssumme. Für den Fall des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Kunde, alle dem Auftragnehmer entstandenen Kosten für die Forderungsbetreibung, sowie 12% p.a. Verzugszinsen zu ersetzen.

4.2. Die Bezahlung ist zu 100% des vereinbarten Preises mit Auftragserteilung (= Zeichnung des Angebots), jedoch mit einem Respiro von 7 Tagen zur Zahlung (eingehend auf das Bankkonto von PE) fällig. Zahlungsverzug wird als Annullierung des fixierten Auftrages gewertet, wodurch Stornogebühren anfallen, wie sie in 4.1. beschrieben sind.

4.3. Lädt der Auftraggeber PE zur Erstellung eines Angebotes ein und erfolgt die Vergabe des Auftrages nicht an PE bzw. findet die Veranstaltung aus welchen Gründen auch immer nicht statt, sind PE berechtigt, für ihre Leistung ein angemessenes Honorar zu verrechnen.

5. Haftung

5.1. Die Haftung von PE richtet sich ausschließlich nach den schriftlichen Vereinbarungen der Parteien. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche. – auch Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch PE, durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

5.2. Zusätzlich zu Punkt 5.1. vereinbaren die Vertragsparteien, dass ein Schadenersatzanspruch gegen PE der Höhe nach, gleich aus welchem Rechtsgrunde, auf die Höhe des vereinbarten Honorars beschränkt ist.

6. Gerichtsstand

6.1. Als Gerichtsstand vereinbaren die Parteien den Standort von PE, das Handelsgericht Wien, und die Anwendung österreichischen Rechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

7. Nebenabreden/Schriftform

7.1. Die Vertragsparteien vereinbaren strenge Vertraulichkeit über alle aus dem Geschäftsverkehr entstandenen Kenntnisse gegenüber Dritten, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

7.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Sie ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

7.3 Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Vertragsabwicklung und gegebenenfalls während einer Veranstaltung Daten (wie z.B. Photos, Videos, Musikmaterial etc.) gespeichert werden.

Download: https://www.lichtundton.at/agb.pdf

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